Pädagogische und disziplinarische Massnahmen

Pädagogische Massnahmen
Auf Antrag der Lehrperson kann die Schulleitung ungeeignete Schülerinnen und Schüler nach Rücksprache mit diesen bzw. deren Eltern vom weiteren Schulbetrieb ausschliessen.

Disziplinarmassnahmen
Gegen Schülerinnen und Schüler, die durch ihr Verhalten Anlass zu Klage geben, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a) durch die Lehrperson: Wegweisung aus der Unterrichtsstunde durch die Schulleiterin
a) oder den Schulleiter in Absprache mit Lehrperson.
b) Schriftliche Verwarnung und Androhung des Ausschlusses durch die Schulleitung in
a) Absprache mit der Lehrperson.
c) Ausschluss, bei Unmündigen unter Mitteilung an die gesetzlichen Vertreter.

Vor der Verhängung einer Disziplinarmassnahme gemäss b) und c) ist die Schülerin
oder der Schüler anzuhören. Die Schülerin oder der Schüler kann dazu einen
Beistand zuziehen.

Gegen Disziplinarmassnahmen steht der Schülerin oder dem Schüler bzw. deren gesetzlichem Vertreter das Recht auf Einsprache zu. Einspracheinstanz gegen den Entscheid der Lehrperson ist die Schulleitung, gegen den Entscheid der Schulleitung der Stiftungsrat. Die Einsprache ist innert 20 Tagen, vom Empfang der Mitteilung an gerechnet, schriftlich mit einem begründeten Antrag einzureichen. Der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Einspracheinstanz entscheidet endgültig über die Disziplinarmassnahme.

Ersatz bei Beschädigungen
Für schuldhafte Beschädigung oder Verunreinigung der Schulgebäude und Schulanlagen sowie der Einrichtung und Lehrmittel der Schule ist von den Fehlbaren Schadenersatz zu leisten.

Anregungs- und Beschwerderecht
Jede Schülerin und jeder Schüler ist berechtigt, den Lehrpersonen, den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern in der Verwaltung, den Mitgliedern der Schulleitung wie auch den Mitgliedern des Stiftungsrates von Zürich Konservatorium Klassik und Jazz Wünsche, Anregungen oder Beschwerden zu unterbreiten.